Unsere AGB zum Download

1. Annahme des Auftrages

Die Angebote der Cryotechnik Dissevelt sind freibleibend. Aufträge gelten nur als angenommen, wenn Cryotechnik Dissevelt dem Besteller eine schriftliche Bestätigung gibt, die auch maschinell erstellt werden kann und ohne Unterschrift gültig ist. Bezieht sich der Besteller auf andere Geschäftsbedingungen als die von Cryotechnik Dissevelt, so gelten diese nur, soweit sie den Geschäftsbedingungen von Cryotechnik Dissevelt nicht widersprechen und die gesetzlichen Rechte des Bestellers nicht erweitern, auch wenn in den Bedingungen des Bestellers das Gegenteil geregelt ist und Cryotechnik Dissevelt nicht widerspricht, die Lieferung und Leistung unwidersprochen ausführt oder diese vom Besteller angenommen werden.

2. Erfüllungsort und Preis

2.1
Erfüllungsort für alle Lieferungen ist, soweit aus dem Liefervertrag nichts anderes folgt, das Lieferwerk von Cryotechnik Dissevelt.

2.2
Die Preise von Cryotechnik Dissevelt gelten „ab Werk“. Es kommen die Verpackungs- und Versandkosten sowie die zur Zeit der Ausführung gültige Umsatzsteuer hinzu.

2.3
Die Preise enthalten nicht die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland durch Abschluss oder Durchführung des Geschäfts entstehenden Steuern, Gebühren, Zölle oder ähnliche Abgaben. Wird Cryotechnik Dissevelt zu solchen Abgaben herangezogen, so erstattet der Besteller diese Aufwendungen.

3. Zahlung

3.1
Zahlung ist sofort nach Erhalt der Rechnung netto Kasse zu leisten. Zahlungen – auch wenn sie mittels Wechsel oder Scheck geleistet werden – sind erst dann erfolgt, wenn Cryotechnik Dissevelt endgültig nach Abzug aller ihr entstehenden Kosten über den Rechnungsbetrag zuzüglich aller Nebenforderungen verfügen kann und aus einer etwaigen Wechselhaftung befreit ist.

3.2
Bei einem Auftragswert von mehr als € 10.000 und einer Lieferzeit von über zwei Monaten gelten jeweils -netto Kasse- folgende Zahlungen:
– 1/3 bei Vertragsabschluß
– 1/3 nach Ablauf der Hälfte der vereinbarten Lieferzeit
– der Rest eine Woche nach Mitteilung der Versandbereitschaft
Zu allen Zahlungen kommt die Umsatzsteuer in gültiger Höhe hinzu.

3.3
Bei Zahlungsverzug ist Cryotechnik Dissevelt berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5%, zu berechnen, sofern der Besteller Cryotechnik Dissevelt nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als der obengenannte Zinssatz ist. Cryotechnik Dissevelt ist berechtigt einen nachweislich höheren Schaden geltend zu machen.

3.4
Ein Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers gegenüber den Forderungen von Cryotechnik Dissevelt besteht nicht. *) Der Besteller kann mit Ansprüchen gegen Cryotechnik Dissevelt nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

4. Liefer- & Leistungszeit

4.1
Für die Liefer- und Leistungsfristen ist das Datum der Auftragsbestätigung maßgeblich. Diese beginnen jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und Abgabe aller vom Besteller zu liefernden Angaben und Unterlagen. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn Cryotechnik Dissevelt bis zu ihrem Ablauf dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.

4.2
Erfolgen die Lieferungen und Leistungen schuldhaft nicht rechtzeitig, so kann der Besteller, wenn die Überschreitung der Liefer- und Leistungsfrist nicht unerheblich ist, vom Vertrag zurücktreten, nachdem er Cryotechnik Dissevelt schriftlich eine angemessene Nachfrist erfolglos gesetzt hat. Der Bestimmung einer Nachfrist bedarf es dann nicht, wenn infolge der Fristüberschreitung die Lieferungen und Leistungen für den Besteller nicht mehr verwendbar sind. Das gleiche Recht steht dem Besteller auch zu, wenn die Lieferungen und Leistungen schuldhaft teilweise nicht rechtzeitig erfolgen und für ihn nach dem Inhalt des Vertrages nur vollständige Lieferungen und Leistungen einen Sinn haben.

4.3
Schadenersatzansprüche wegen Verzug oder von Cryotechnik Dissevelt zu vertretender Unmöglichkeit oder Unvermögen sind unter Ausschluss weiterer Ansprüche – sofern nicht ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vorliegt – auf 0,5% pro angefangene Kalenderwoche, im ganzen aber auf höchstens 5% des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung beschränkt, der infolge der von Cryotechnik Dissevelt zu vertretenden Verspätung oder Unmöglichkeit nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Ein eventuelles Rücktrittsrecht des Verbrauchers **) bleibt von Satz 1 unberührt.

4.4
Teillieferungen oder Teilleistungen sind zulässig, wenn Cryotechnik Dissevelt ein berechtigtes Interesse daran hat und diese für den Besteller zumutbar sind.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1
Cryotechnik Dissevelt behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Sachen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

5.2
Erfolgen die Zahlungen ganz oder teilweise gegen Bürgschaften oder Garantien, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst nach Rückgabe der Urkunden.

5.3
Wird eine Sache von Cryotechnik Dissevelt durch Verbindung wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache als Hauptsache, so steht Cryotechnik Dissevelt das Miteigentum an der Hauptsache im Verhältnis des Fakturenwertes ihrer Ware zum Fakturenwert oder mangels Fakturenwert zum Zeitwert der Hauptsache zu. Insoweit wird die Hauptsache vom Besteller kostenlos mit verkehrsüblicher Sorgfalt für Cryotechnik Dissevelt verwahrt.

5.4
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltssache im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf Cryotechnik Dissevelt übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltssache ist der Besteller nicht berechtigt. Auf Verlangen von Cryotechnik Dissevelt ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung einem Drittkäufer zur Zahlung an Cryotechnik Dissevelt bekannt zugeben, Cryotechnik Dissevelt die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

5.5
Forderungen des Bestellers einschließlich der Forderungen aus Kreditversicherungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltssache werden mit allen Nebenrechten bereits jetzt an Cryotechnik Dissevelt abgetreten, gleichgültig, ob die Vorbehaltssache an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Ist die abgetretene Forderung gegen einen oder mehrere Abnehmer in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so bezieht sich die vereinbarte Abtretung auch auf die Ansprüche aus dem Kontokorrent. *)

5.6
Wird die Vorbehaltssache vom Besteller zusammen mit anderen nicht Cryotechnik Dissevelt gehörenden Sachen, sei es ohne, sei es nach Verbindung mit anderen Sachen, verkauft, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung in Höhe des Fakturawertes der Vorbehaltssache als vereinbart.

5.7
Übersteigt der Wert der für Cryotechnik Dissevelt bestehenden Sicherheiten deren Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist Cryotechnik Dissevelt auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.

5.8
Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung des Eigentums von Cryotechnik Dissevelt durch Dritte muss der Besteller Cryotechnik Dissevelt unverzüglich benachrichtigen.

5.9
Der Besteller hat die Vorbehaltssachen auf seine Kosten gegen Verlust und Gefahr zum Neuwert zu versichern und alle daraus erwachsenen Ansprüche an Cryotechnik Dissevelt auf Verlangen abzutreten.

6. Versand und Warenrücknahme

6.1
Der Besteller trägt in jedem Fall die Versendungsgefahr, auch wenn Cryotechnik Dissevelt die Versandkosten übernimmt, den Versand selbst durchführt oder durchführen lässt. Die Versicherung der Versendungen ist ausschließlich Sache des Bestellers und geht zu dessen Lasten. Es bleibt Cryotechnik Dissevelt überlassen, Versandart und Versandweg ohne Gewähr für schnellste und billigste Beförderung zu bestimmen.

6.2
Verzögert sich der Versand durch Umstände, die Cryotechnik Dissevelt nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Datum der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über; in diesem Fall versichert Cryotechnik Dissevelt die Liefergegenstände auf Wunsch und Kosten des Bestellers. Die Kosten der Einlagerung der Liefergegenstände trägt der Besteller.

6.3
Sofern im Kulanzwege ausnahmsweise die Rücknahme einer vertragsgemäß gelieferten Ware durch Cryotechnik Dissevelt erfolgt, ist Cryotechnik Dissevelt berechtigt, bei der Gutschrift des Warenwertes einen Abzug für den ihr entstandenen Verwaltungsaufwand vorzunehmen.

7. Beanstandungen der Berechnung

Beanstandungen der Berechnung der Lieferungen und Leistungen sind spätestens zwei Wochen nach Empfang der Rechnung schriftlich gegenüber Cryotechnik Dissevelt zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Anerkennung der Richtigkeit der Berechnung.

8. Gewährleistung

8.1
Die Gewährleistungsfrist für vertragsgemäße Lieferungen und Leistungen beträgt 12 Monate ab Lieferung des betroffenen Liefergegenstandes bzw. Abnahme der jeweiligen Leistung. Verzögert sich der Versand oder die Abnahme der Lieferung oder Leistung aus Gründen, die Cryotechnik Dissevelt nicht zu vertreten hat, so enden die Gewährleistungsansprüche 15 Monate nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft durch Cryotechnik Dissevelt.

8.2
Für Ersatzstücke und Nachbesserungen verjähren die Gewährleistungsansprüche 12 Monate nach Beendigung der Gewährleistungsmaßnahme, spätestens jedoch 15 Monate nach Beginn der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.

8.3
Die Ziffern 8.1 und 8.2 finden gegenüber einem Verbraucher **) nur im Falle der Lieferung gebrauchter Waren Anwendung.

8.4
Bei wiederholt fehlgeschlagener Ersatzlieferung oder Nachbesserung kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Darüber hinaus haftet Cryotechnik Dissevelt nur gemäß Ziffer 9.

8.5
Normale Abnutzung und/oder Verschleiß unterliegen nicht der Gewährleistung.

9. Haftung

9.1
Für nicht am Liefer- und Leistungsgegenstand selbst entstandene Schäden aus nicht vertragsgemäßer Lieferung und Leistung, Verletzung von Nebenpflichten sowie aus unerlaubter Handlung haftet Cryotechnik Dissevelt, sofern nicht vorstehend etwas anderes geregelt ist, bis zu einer Höhe von 250000,- € pro Schadensereignis. Die Haftung für Produktionsausfall und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

9.2
Die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 9.1 gelten nicht bei:
a) vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung sowie arglistigem Verschweigen von Mängeln
b) schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
c) Verletzung von Garantien
d) Mängeln des Liefer- oder Leistungsgegenstandes, die Personenschäden oder € 500 übersteigende Sachschäden an privat genutzten Gegenständen verursachen.

9.3
Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zu Gunsten der Mitarbeiter und gesetzlichen Vertreter von Cryotechnik Dissevelt.

9.4
Lässt sich der Besteller von einem Cryotechnik Dissevelt Beauftragten Haftungsverzichtserklärungen wegen ihm auf dem Bau- bzw. Betriebsgelände zugefügter Schäden unterzeichnen, so haftet er gegenüber Cryotechnik Dissevelt auf Freistellung, wenn hierdurch Ansprüche dieser Beauftragten gegen Cryotechnik Dissevelt erhoben werden.

10. Verjährung

Ansprüche wegen nicht selbst am Liefer- und Leistungsgegenstand entstandener Schäden oder aus unerlaubter Handlung verjähren ein Jahr nach Ablauf der Gewährleistungszeit. Diese Regelung gilt nicht für Ansprüche wegen Personenschäden oder € 500 überschreitende Sachschäden an privat genutzten Sachen, die durch Fehler des Liefer- und Leistungsgegenstandes verursacht wurden.

11. Lieferungen und Leistungen durch Dritte

Cryotechnik Dissevelt kann ihre Liefer- und Leistungsverpflichtungen auch durch Dritte ausführen lassen, ohne dass dadurch die Rechte des Bestellers gegen Cryotechnik Dissevelt berührt werden.

12. Vertragsänderung

12.1
Andere als in der Auftragsbestätigung von Cryotechnik Dissevelt bzw. in dem Vertrag über Lieferungen und Leistungen oder in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Abreden wurden nicht getroffen. *)

12.2
Aufhebung, Änderung und Ergänzung der vereinbarten Bedingungen bedürfen der Schriftform. Der Nachweis für die Aufhebung oder Außerkraftsetzung der Schriftform bedarf ebenfalls der schriftlichen Form. *)

13. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle zwischen Besteller und Cryotechnik Dissevelt entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Mönchengladbach. *)

Anmerkungen

*) Diese Klausel gilt nur gegenüber einem Unternehmer oder gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
**) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.